Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

Wer regelt meine Angelegenheit, wenn ich es nicht mehr selber kann?  

Unabhängig vom Alter kann jeder in eine Situation geraten, in der andere für ihn entscheiden und handeln müssen. Welche Möglichkeiten gibt es für den Fall sicher zu stellen, dass Ihre Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden, in Ihrem Sinne gehandelt und Entscheidungen getroffen werden. Wer regelt Ihre Angelegenheiten, wenn Sie es nicht mehr selbstständig können? Eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung sind wichtige Dokumente, wenn Sie festlegen möchten, dass jemand ganz bestimmtes sich um Ihre wichtigen Angelegenheiten kümmern soll. Wichtig ist, weder Ehepartner noch Kinder können dies automatisch, sie müssen dazu bevollmächtigt werden. Sind keine Dokumente vorhanden besteht das Risiko, dass stattdessen ein fremder Betreuer vom Gericht bestellt wird. Hilfreich ist es die eigenen Ideen und Wünsche mit der Familie oder den vertrauten Personen zu besprechen. 

Mit einer Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie bei einer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. Sie können so vorab Ihr Selbststimmungsrecht äußern für den Fall, dass Sie bei einer schweren Krankheit, Demenz oder einem Unfall Ihren Willen nicht mehr äußern können. Eine Patientenverfügung kann jederzeit ganz oder in Teilen geändert werden. Patientenverfügungen sind verbindlich, sie müssen von Ärzten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die sie ausgestellt wurden. Wichtig ist, dass Patientenverfügungen schriftlich vorliegen, damit sie anerkannt werden. 

Um rundum versorgt zu sein sollte die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Darin benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens wie den Ehepartner, Kinder, Geschwister, Freund oder Freundin. Durch Ihren Auftrag wird er oder sie zu Ihrem Bevollmächtigten in Gesundheitsfragen und wenn gewünscht darüber hinaus. Tauschen Sie sich gründlich mit der Person aus, damit sie Ihre Behandlungswünsche und Ihre Motivation kennt und so in der Lage ist in Ihrem Sinne zu handeln. Sie können den Betreffenden auch als rechtlichen Betreuer vorschlagen: Damit erklären Sie, dass er in allen wichtigen Angelegenheiten für Sie entscheiden kann.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens stellvertretend für Sie zu handeln, zu entscheiden und Verträge abzuschließen – entweder umfassend oder in abgegrenzten Bereichen. Sie können die Vollmacht dem Beauftragten auch jederzeit entziehen oder sie inhaltlich verändern Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Verträge, den Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle Angelegenheiten oder andere Bereiche beziehen. Auch persönliche Wünsche können formuliert werden. Wenn darin Angelegenheiten der Gesundheit geklärt werden sollen, muss sie für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis enthalten, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder sie zu untersagen. Ähnliches gilt für eine Vollmacht in Angelegenheiten des Aufenthalts. Sie sollten eine Person wählen, der Sie vertrauen: Jemand, der Sie gut kennt und zu dem sie regelmäßig Kontakt haben. 

Eine Vorsorgevollmacht können Sie vom Notar beglaubigen oder beurkunden lassen, das ist nicht vorgeschrieben, aber juristisch erforderlich, wenn sie zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit überprüft werden, ob die Aussagen weiter gültig sind. 

Mit einer Betreuungsverfügung erteilen Sie den Auftrag an das Gericht, eine von Ihnen gewünschte Person zu Ihrem rechtlichen Betreuer zu bestellen, wenn das später einmal nötig wird: Der Betreuer wird Sie nur in den rechtlichen Aufgaben vertreten, die Sie nicht mehr bewältigen können. Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, sonst einen fremden ehrenamtlichen- oder beruflichen Betreuer.

Wichtig ist der Unterschied, bei der Vorsorgevollmacht kann eine bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens sofort für Sie handeln, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein. Bei der Betreuungsverfügung schlagen Sie einen von Ihnen gewünschten rechtlichen Betreuer vor. Der wird zuerst von einem Richter auf die Eignung überprüft, bevor er für Sie entscheiden darf. Zudem wird der Betreuer vom Gericht überwacht und muss ihm berichten – im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der nicht unter gerichtlicher Kontrolle steht. 

Damit Vollmachten und Verfügungen zur Verfügung stehen, wenn sie benötigt werden sollten die Dokumente leicht auffindbar bei ihnen aufbewahrt werden, es gibt auch die Möglichkeit diese im zentralen Register zu hinterlegen.