Wann ist man pflegebedürftig?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegestärkungsgesetzes sind Personen, die körperliche und / oder geistige Einschränkungen haben. Zur Beurteilung der Schwere dieser Situation wurden fünf Pflegegerade eingeführt.
Es geht um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, überwiegend selbstständig, überwiegend unselbstständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können. Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit wurden sechs Module geschaffen, die jedoch prozentual unterschiedlich gewichtet werden.
Mobilität - körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen, vom Bett ins Badezimmer gehen, Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten - Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen
Selbstversorgung – zum Beispiel sich selbständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbstständige Benutzung der Toilette
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchführen und deuten zu können oder gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbstständig aufsuchen zu können
Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte – zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbstständig gestalten, mit anderen Menschen in direktem Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen.
Grade der Pflegebedürftigkeit
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der Einzelpunkte der jeweiligen Module nach einem vorgegebenen Rechensystem zusammengezählt. Auf Basis der erreichten Gesamtpunkte werden pflegebedürftige Personen in einen der 5 Pflegegrade eingeordnet.
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Pflegebedürftige, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfe bei der Haushaltsführung Sachleistungen sowie entlastende Betreuungsmaßnahmen. Diese werden durch professionelle ambulante Pflegedienste erbracht, die Vertragspartner der Pflegekassen sind. Abhängig von dem eingestuften Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige unterschiedliche Budgets für die Pflegesachleistung. Wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen, kann das Pflegegeld in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen eines ambulanten Pflegedienstes kombiniert werden.
Leistungen pro Monat Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 1 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 689 €
Pflegegrad 3 545 € 1.298 €
Pflegegrad 4 728 € 1.612 €
Pflegegrad 5 901 € 1.995 €
Entlastungsleistungen §45b
Pflegegrad 1 - 5 125 €
für Dienstleistungen, die von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden
Verhinderungspflege
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegeversicherung ab Pflegegrad 2 die Kosten einer Ersatzpflege mit Leistungen bis zu 1.612 € und längstens bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr. Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch stundenweise beantragt werden.